Die einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 7 PG 1965 bedarf zunächst der - widerspruchsfreien - Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls des Beamten und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des vom medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens der Restarbeitsfähigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) bestehen (Hinweis E 15.10.2003, 2001/12/0212, mwN).Die einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965 bedarf zunächst der - widerspruchsfreien - Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls des Beamten und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des vom medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens der Restarbeitsfähigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) bestehen (Hinweis E 15.10.2003, 2001/12/0212, mwN).