Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Geschäftszahl

2004/12/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0236 E 15. Oktober 2003 RS 3

(hier: betreffend Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 83, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 10, NÖ DPL 1972)

Stammrechtssatz

Die einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965 bedarf zunächst der - widerspruchsfreien - Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls des Beamten und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des vom medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens der Restarbeitsfähigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) bestehen (Hinweis E 15.10.2003, 2001/12/0212, mwN).