Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten kann sich nur auf den von ihm zuletzt bekleideten Arbeitsplatz bzw. auf Verweisungsarbeitsplätze, somit auf bereits vorhandene Arbeitsplätze, beziehen. Der Dienstgeber ist aber nicht verpflichtet, einen dem Gesundheitszustand eines Beamten angepassten Arbeitsplatz zu schaffen und daran die Dienstfähigkeit zu messen.