Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/03/0145
Entscheidungsdatum
22.02.2010
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0178 E 16. Oktober 2006 VwSlg 17033 A/2006 RS 3
Stammrechtssatz
Die die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte betreffenden Grundsätze kommen im Fall eines freisprechenden Urteils nicht zum Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde (sofern dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134).Die die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte betreffenden Grundsätze kommen im Fall eines freisprechenden Urteils nicht zum Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde (sofern dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen vergleiche z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der
Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030145.X02
Im RIS seit
01.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010
Dokumentnummer
JWR_2009030145_20100222X02