Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2006

Geschäftszahl

2004/10/0178

Rechtssatz

Die die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte betreffenden Grundsätze kommen im Fall eines freisprechenden Urteils nicht zum Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde (sofern dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen vergleiche z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100178.X03