Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2013

Geschäftszahl

2012/03/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0178 E 16. Oktober 2006 VwSlg 17033 A/2006 RS 3

Stammrechtssatz

Die die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte betreffenden Grundsätze kommen im Fall eines freisprechenden Urteils nicht zum Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde (sofern dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen vergleiche z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134).