Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/07/0125

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Eine Stillegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG dient - dem gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen mißbräuchlichen Verwendung. Da inbesondere einerseits im Fall eines späteren Eigentumswechsels Rechtsnachfolger des Betreibers einer solchen Anlage und umso mehr sonstige "Dritte" nicht "bisher Berechtigte" und daher auch nicht Adressaten der Erlöschensvorkehrungen wären (Hinweis E 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978), andererseits die Behörde im konkreten Fall keinen Anlaß zur Anlagenbeseitigung und daher auch keinen Einfluß auf eine solche hatte (mag der Betreiber diese nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren auch vertraglich übernommen haben), lag eine wirksame Vorkehrung in Form der genannten Stillegung zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern durch wen immer auf der Hand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070125.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1989070125_19920602X01

Rechtssatz für 2002/07/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/07/0120

Entscheidungsdatum

24.02.2005

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0125 E 2. Juni 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Stillegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG dient - dem gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen mißbräuchlichen Verwendung. Da inbesondere einerseits im Fall eines späteren Eigentumswechsels Rechtsnachfolger des Betreibers einer solchen Anlage und umso mehr sonstige "Dritte" nicht "bisher Berechtigte" und daher auch nicht Adressaten der Erlöschensvorkehrungen wären (Hinweis E 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978), andererseits die Behörde im konkreten Fall keinen Anlaß zur Anlagenbeseitigung und daher auch keinen Einfluß auf eine solche hatte (mag der Betreiber diese nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren auch vertraglich übernommen haben), lag eine wirksame Vorkehrung in Form der genannten Stillegung zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern durch wen immer auf der Hand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070120.X02

Im RIS seit

24.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2002070120_20050224X02

Rechtssatz für 2004/07/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16800 A/2005

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/07/0209

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0125 E 2. Juni 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Stillegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG dient - dem gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen mißbräuchlichen Verwendung. Da inbesondere einerseits im Fall eines späteren Eigentumswechsels Rechtsnachfolger des Betreibers einer solchen Anlage und umso mehr sonstige "Dritte" nicht "bisher Berechtigte" und daher auch nicht Adressaten der Erlöschensvorkehrungen wären (Hinweis E 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978), andererseits die Behörde im konkreten Fall keinen Anlaß zur Anlagenbeseitigung und daher auch keinen Einfluß auf eine solche hatte (mag der Betreiber diese nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren auch vertraglich übernommen haben), lag eine wirksame Vorkehrung in Form der genannten Stillegung zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern durch wen immer auf der Hand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070209.X02

Im RIS seit

30.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004070209_20051222X02