Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden.Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden.