Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Geschäftszahl

97/07/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0217 E 21. Oktober 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden.