Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

97/07/0217

Rechtssatz

Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden.