Der Unrechtsgehalt des § 89 (§ 81 Z 1) StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 137 Abs 2 Z 5 iVm § 32 WRG 1959 (Einwirkung auf Gewässer ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung) "in jeder Beziehung", zumal die unterlassene Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 89 (§ 81 Z 1 StGB) nicht sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 7. ZP-EMRK vor.Der Unrechtsgehalt des Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 32, WRG 1959 (Einwirkung auf Gewässer ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung) "in jeder Beziehung", zumal die unterlassene Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) nicht sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Artikel 4, 7. ZP-EMRK vor.