Auch die Parteikosten nach § 123 WRG 1959 zählen zu den Kosten iSd § 117 Abs. 1 WRG 1959, für welche die durch § 117 Abs. 4 legcit eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt (Hinweis B 13.12.1994, 94/07/0060).Auch die Parteikosten nach Paragraph 123, WRG 1959 zählen zu den Kosten iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959, für welche die durch Paragraph 117, Absatz 4, legcit eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt (Hinweis B 13.12.1994, 94/07/0060).