Verwaltungsgerichtshof
26.04.2007
2006/07/0079
GRS wie 99/07/0163 E 27. Juni 2002 RS 2
(Hier: Da der Bescheid des LH eine (negative) Entscheidung über den Antrag des Bf auf Zuerkennung der Kosten für sein Einschreiten enthielt, wäre gegen diese Entscheidung eine Berufung unzulässig und in diesem Umfang von der belBeh zurückzuweisen gewesen. Die belBeh hat nun, ohne dass ihr diesbezüglich eine Zuständigkeit zugekommen wäre, im Instanzenzug den Antrag des Bf auf Kostenzuspruch nach Paragraph 123, WRG 1959 abgewiesen. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.)
Auch die Parteikosten nach Paragraph 123, WRG 1959 zählen zu den Kosten iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959, für welche die durch Paragraph 117, Absatz 4, legcit eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt (Hinweis B 13.12.1994, 94/07/0060).