Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Geschäftszahl

2004/07/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0163 E 27. Juni 2002 RS 2

(hier nur erster Halbsatz im Zusammenhang mit den Vertretungskosten der Bf)

Stammrechtssatz

Auch die Parteikosten nach Paragraph 123, WRG 1959 zählen zu den Kosten iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959, für welche die durch Paragraph 117, Absatz 4, legcit eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt (Hinweis B 13.12.1994, 94/07/0060).