Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2004/05/0016
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0095 E 22. September 1992 RS 1
Stammrechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes (hier des Bürgermeisters) an der Beschlußfassung über den Bescheid des Gemeinderates begründet nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig gewesen oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050016.X03
Im RIS seit
11.01.2005
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2004050016_20041214X03