Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/05/0095

Rechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes (hier des Bürgermeisters) an der Beschlußfassung über den Bescheid des Gemeinderates begründet nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig gewesen oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).