Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/05/0014
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1883 §26;
BauO NÖ 1969 §100;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/06/0196 E 21. Oktober 1993 RS 1
(hier nur erster Satz; hier betreffend die NÖ BauO 1883, 1969 und
1976)
Stammrechtssatz
Ein bloßes Wissen der Behörde vermag den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen. Gem § 31 Abs 1 Tir BauO 1989 wäre daher selbst eine ausdrückliche nachträgliche (dh nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides) mündliche Genehmigung der Änderung des Verwendungszweckes rechtsunwirksam.Ein bloßes Wissen der Behörde vermag den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen. Gem Paragraph 31, Absatz eins, Tir BauO 1989 wäre daher selbst eine ausdrückliche nachträgliche (dh nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides) mündliche Genehmigung der Änderung des Verwendungszweckes rechtsunwirksam.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050014.X02
Im RIS seit
09.05.2005
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2004050014_20050331X02