Verwaltungsgerichtshof
21.10.1993
93/06/0196
Ein bloßes Wissen der Behörde vermag den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen. Gem Paragraph 31, Absatz eins, Tir BauO 1989 wäre daher selbst eine ausdrückliche nachträgliche (dh nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides) mündliche Genehmigung der Änderung des Verwendungszweckes rechtsunwirksam.