Verwaltungsgerichtshof
31.03.2005
2004/05/0014
GRS wie 93/06/0196 E 21. Oktober 1993 RS 1
(hier nur erster Satz; hier betreffend die NÖ BauO 1883, 1969 und 1976)
Ein bloßes Wissen der Behörde vermag den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen. Gem Paragraph 31, Absatz eins, Tir BauO 1989 wäre daher selbst eine ausdrückliche nachträgliche (dh nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides) mündliche Genehmigung der Änderung des Verwendungszweckes rechtsunwirksam.