Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2004/05/0014
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1883 §26;
BauO NÖ 1969 §100;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/1465 E 18. März 2004 RS 2
Stammrechtssatz
Eine Baubewilligung hatte sowohl nach der Bauordnung für Niederösterreich vom 17. Jänner 1883, LGBl. Nr. 36 (§ 26), wie auch nach der NÖ BauO 1969 (wiederverlautbart als NÖ BauO 1976) schriftlich zu ergehen. Behauptete "mündliche Baubewilligungen" sind demnach rechtsunwirksam. Es mag zwar sein, dass "Kommissionierungen" stattgefunden haben, eine solche "Kommissionierung" vermag aber die Erlassung eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides nicht zu ersetzen.Eine Baubewilligung hatte sowohl nach der Bauordnung für Niederösterreich vom 17. Jänner 1883, Landesgesetzblatt Nr. 36 (Paragraph 26,), wie auch nach der NÖ BauO 1969 (wiederverlautbart als NÖ BauO 1976) schriftlich zu ergehen. Behauptete "mündliche Baubewilligungen" sind demnach rechtsunwirksam. Es mag zwar sein, dass "Kommissionierungen" stattgefunden haben, eine solche "Kommissionierung" vermag aber die Erlassung eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050014.X01
Im RIS seit
09.05.2005
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2004050014_20050331X01