Verwaltungsgerichtshof
18.03.2004
2002/05/1465
Eine Baubewilligung hatte sowohl nach der Bauordnung für Niederösterreich vom 17. Jänner 1883, Landesgesetzblatt Nr. 36 (Paragraph 26,), wie auch nach der NÖ BauO 1969 (wiederverlautbart als NÖ BauO 1976) schriftlich zu ergehen. Behauptete "mündliche Baubewilligungen" sind demnach rechtsunwirksam. Es mag zwar sein, dass "Kommissionierungen" stattgefunden haben, eine solche "Kommissionierung" vermag aber die Erlassung eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides nicht zu ersetzen.