Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Geschäftszahl

2004/05/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1465 E 18. März 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Baubewilligung hatte sowohl nach der Bauordnung für Niederösterreich vom 17. Jänner 1883, Landesgesetzblatt Nr. 36 (Paragraph 26,), wie auch nach der NÖ BauO 1969 (wiederverlautbart als NÖ BauO 1976) schriftlich zu ergehen. Behauptete "mündliche Baubewilligungen" sind demnach rechtsunwirksam. Es mag zwar sein, dass "Kommissionierungen" stattgefunden haben, eine solche "Kommissionierung" vermag aber die Erlassung eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides nicht zu ersetzen.