Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/04/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16707 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/04/0055

Entscheidungsdatum

14.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 entstand (und entsteht) das Gewerberecht durch die Gewerbeanmeldung, vorausgesetzt allerdings, dass die "allgemeinen" und die "bei den einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen" erfüllt sind. Durch die Ausstellung des Gewerbescheins wurde daher behördlich darüber abgesprochen, dass zu Folge Erfüllung der geforderten Voraussetzungen das Gewerberecht durch die Anmeldung entstanden ist; der Gewerbeschein dokumentierte mit der Wirkung eines (Feststellungs-)Bescheides, dass der Gewerbeinhaber im Besitz des durch die Anmeldung erworbenen Gewerberechtes ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040055.X01

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2004040055_20050914X01

Rechtssatz für 2004/04/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16721 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/04/0002

Entscheidungsdatum

26.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0003 2004/04/0005 2004/04/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0055 E 14. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 entstand (und entsteht) das Gewerberecht durch die Gewerbeanmeldung, vorausgesetzt allerdings, dass die "allgemeinen" und die "bei den einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen" erfüllt sind. Durch die Ausstellung des Gewerbescheins wurde daher behördlich darüber abgesprochen, dass zu Folge Erfüllung der geforderten Voraussetzungen das Gewerberecht durch die Anmeldung entstanden ist; der Gewerbeschein dokumentierte mit der Wirkung eines (Feststellungs-)Bescheides, dass der Gewerbeinhaber im Besitz des durch die Anmeldung erworbenen Gewerberechtes ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X01

Im RIS seit

25.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2004040002_20050926X01