(3)Absatz 3Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als Handwerke (§ 94), gebundene Gewerbe (§§ 124 und 127) oder Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als Handwerke (Paragraph 94,), gebundene Gewerbe (Paragraphen 124 und 127) oder Teilgewerbe (Paragraph 31, Absatz 4,), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.