Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2005

Geschäftszahl

2004/04/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0055 E 14. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 entstand (und entsteht) das Gewerberecht durch die Gewerbeanmeldung, vorausgesetzt allerdings, dass die "allgemeinen" und die "bei den einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen" erfüllt sind. Durch die Ausstellung des Gewerbescheins wurde daher behördlich darüber abgesprochen, dass zu Folge Erfüllung der geforderten Voraussetzungen das Gewerberecht durch die Anmeldung entstanden ist; der Gewerbeschein dokumentierte mit der Wirkung eines (Feststellungs-)Bescheides, dass der Gewerbeinhaber im Besitz des durch die Anmeldung erworbenen Gewerberechtes ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/04/0003

2004/04/0005

2004/04/0004

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X01