Erläßt die Berufungsbehörde einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruches (umfassend alle Spruchelemente des § 44a VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Besch angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis B 28.6.1989, 89/03/0045).Erläßt die Berufungsbehörde einen auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruches (umfassend alle Spruchelemente des Paragraph 44 a, VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Besch angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis B 28.6.1989, 89/03/0045).