Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2005

Geschäftszahl

2004/02/0340

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0081 E 27. Februar 1992 RS 1

(hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Erläßt die Berufungsbehörde einen auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruches (umfassend alle Spruchelemente des Paragraph 44 a, VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Besch angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis B 28.6.1989, 89/03/0045).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/02/0400