Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2002/07/0100
Entscheidungsdatum
27.05.2003
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0083 E 10. August 2000 RS 2
(Hier: Die mündliche Verhandlung kann jedenfalls dann
unterbleiben, wenn der "besondere Umstand" darin liegt, dass dem
Bf im Verwaltungsverfahren gar keine Parteistellung zukam.)
Stammrechtssatz
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.2.1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der MRK für vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem Umstand, dass das Vorbringen des Bf im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgend eine Tatsachenfrage oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070100.X10
Im RIS seit
03.07.2003
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009
Dokumentnummer
JWR_2002070100_20030527X10