Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Geschäftszahl

2002/07/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0083 E 10. August 2000 RS 2

(Hier: Die mündliche Verhandlung kann jedenfalls dann unterbleiben, wenn der "besondere Umstand" darin liegt, dass dem Bf im Verwaltungsverfahren gar keine Parteistellung zukam.)

Stammrechtssatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.2.1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der MRK für vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem Umstand, dass das Vorbringen des Bf im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgend eine Tatsachenfrage oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte.