Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14180 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/07/0039

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1452;
ABGB §472;
Regulierungspatent 1853 §1 Z1;
Regulierungspatent 1853 §1 Z2;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3a;
Regulierungspatent 1853 §43;
VwRallg;

Rechtssatz

Bis zur Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5.7.1853, RGBl Nr 130, galten für Nutzungsrechte der in Paragraph eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 a, dieses Patentes bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über DIENSTBARKEITEN. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde (Hinweis: Schiff, Grundriß des Agrarrechts, 1903, 60). Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte (Hinweis: Schiff, aaO, 61). Dies ergibt sich insbesondere auch aus Paragraph 43, des Patentes. Da das Patent in dieser Bestimmung zwar den Erwerb von Einforstungsrechten durch Ersitzung, nicht aber das Erlöschen solcher Rechte durch Verjährung ausschloß, fanden im zeitlichen Geltungsbereich des Patentes die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070039.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1994070039_19941213X02

Rechtssatz für 94/07/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14280 A/1995

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/07/0128

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §472;
Regulierungspatent 1853 §1 Z1;
Regulierungspatent 1853 §1 Z2;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3a;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 94/07/0039 2

Stammrechtssatz

Bis zur Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5.7.1853, RGBl Nr 130, galten für Nutzungsrechte der in Paragraph eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 a, dieses Patentes bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über DIENSTBARKEITEN. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde (Hinweis: Schiff, Grundriß des Agrarrechts, 1903, 60). Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte (Hinweis: Schiff, aaO, 61). Dies ergibt sich insbesondere auch aus Paragraph 43, des Patentes. Da das Patent in dieser Bestimmung zwar den Erwerb von Einforstungsrechten durch Ersitzung, nicht aber das Erlöschen solcher Rechte durch Verjährung ausschloß, fanden im zeitlichen Geltungsbereich des Patentes die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070128.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1994070128_19950627X01

Rechtssatz für 2004/07/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/07/0106

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1452;
ABGB §472;
Regulierungspatent 1853 §1 Z1;
Regulierungspatent 1853 §1 Z2;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3a;
Regulierungspatent 1853 §43;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 2 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Bis zur Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5.7.1853, RGBl Nr 130, galten für Nutzungsrechte der in Paragraph eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 a, dieses Patentes bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über DIENSTBARKEITEN. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde (Hinweis: Schiff, Grundriß des Agrarrechts, 1903, 60). Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte (Hinweis: Schiff, aaO, 61). Dies ergibt sich insbesondere auch aus Paragraph 43, des Patentes. Da das Patent in dieser Bestimmung zwar den Erwerb von Einforstungsrechten durch Ersitzung, nicht aber das Erlöschen solcher Rechte durch Verjährung ausschloß, fanden im zeitlichen Geltungsbereich des Patentes die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070106.X03

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2004070106_20041021X03

Rechtssatz für 2003/07/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/07/0156

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1452;
ABGB §472;
Regulierungspatent 1853 §1 Z1;
Regulierungspatent 1853 §1 Z2;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3a;
Regulierungspatent 1853 §43;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Bis zur Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5.7.1853, RGBl Nr 130, galten für Nutzungsrechte der in Paragraph eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 a, dieses Patentes bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über DIENSTBARKEITEN. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde (Hinweis: Schiff, Grundriß des Agrarrechts, 1903, 60). Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte (Hinweis: Schiff, aaO, 61). Dies ergibt sich insbesondere auch aus Paragraph 43, des Patentes. Da das Patent in dieser Bestimmung zwar den Erwerb von Einforstungsrechten durch Ersitzung, nicht aber das Erlöschen solcher Rechte durch Verjährung ausschloß, fanden im zeitlichen Geltungsbereich des Patentes die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070156.X02

Im RIS seit

25.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2003070156_20041216X02