Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

2003/07/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Bis zur Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5.7.1853, RGBl Nr 130, galten für Nutzungsrechte der in Paragraph eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 a, dieses Patentes bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über DIENSTBARKEITEN. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde (Hinweis: Schiff, Grundriß des Agrarrechts, 1903, 60). Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte (Hinweis: Schiff, aaO, 61). Dies ergibt sich insbesondere auch aus Paragraph 43, des Patentes. Da das Patent in dieser Bestimmung zwar den Erwerb von Einforstungsrechten durch Ersitzung, nicht aber das Erlöschen solcher Rechte durch Verjährung ausschloß, fanden im zeitlichen Geltungsbereich des Patentes die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung.