Verwaltungsgerichtshof
27.06.1995
94/07/0128
GRS wie VwGH E 1994/12/13 94/07/0039 2
Bis zur Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5.7.1853, RGBl Nr 130, galten für Nutzungsrechte der in Paragraph eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 a, dieses Patentes bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über DIENSTBARKEITEN. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde (Hinweis: Schiff, Grundriß des Agrarrechts, 1903, 60). Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte (Hinweis: Schiff, aaO, 61). Dies ergibt sich insbesondere auch aus Paragraph 43, des Patentes. Da das Patent in dieser Bestimmung zwar den Erwerb von Einforstungsrechten durch Ersitzung, nicht aber das Erlöschen solcher Rechte durch Verjährung ausschloß, fanden im zeitlichen Geltungsbereich des Patentes die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung.