Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2025/07/0302
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0303
Ra 2025/07/0304
Ra 2025/07/0305
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0105 E 21. Oktober 2004 RS 6 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Die projektsgemäße Auflassung eines natürlichen Gerinnes auf einem Grundstück und damit die Einleitungsmöglichkeit aus einem in diesem Grundstück vorhandenen Oberflächenentwässerungssystem in dieses Gerinne steht im Zusammenhang mit dem Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft.Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Die projektsgemäße Auflassung eines natürlichen Gerinnes auf einem Grundstück und damit die Einleitungsmöglichkeit aus einem in diesem Grundstück vorhandenen Oberflächenentwässerungssystem in dieses Gerinne steht im Zusammenhang mit dem Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070302.L03
Im RIS seit
10.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
JWR_2025070302_20260107L03