Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0302

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0303

Ra 2025/07/0304

Ra 2025/07/0305

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0105 E 21. Oktober 2004 RS 6 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Die projektsgemäße Auflassung eines natürlichen Gerinnes auf einem Grundstück und damit die Einleitungsmöglichkeit aus einem in diesem Grundstück vorhandenen Oberflächenentwässerungssystem in dieses Gerinne steht im Zusammenhang mit dem Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070302.L03