Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2003/07/0105
Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Die projektsgemäße Auflassung eines natürlichen Gerinnes auf einem Grundstück und damit die Einleitungsmöglichkeit aus einem in diesem Grundstück vorhandenen Oberflächenentwässerungssystem in dieses Gerinne steht im Zusammenhang mit dem Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0106
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X06