Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Geschäftszahl

2003/07/0105

Rechtssatz

Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Die projektsgemäße Auflassung eines natürlichen Gerinnes auf einem Grundstück und damit die Einleitungsmöglichkeit aus einem in diesem Grundstück vorhandenen Oberflächenentwässerungssystem in dieses Gerinne steht im Zusammenhang mit dem Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0106

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X06