Stellt sich nach Verfügung von Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 heraus, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so ist die Behörde durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl 252/1990, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, dh - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: "erfordert") oder zu lockern (arg: "gestattet").Stellt sich nach Verfügung von Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 heraus, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so ist die Behörde durch den mit der WRG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt 252 aus 1990,, eingefügten letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, dh - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: "erfordert") oder zu lockern (arg: "gestattet").