Verwaltungsgerichtshof
23.09.2004
2003/07/0098
Stellt sich nach Verfügung von Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 heraus, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so ist die Behörde durch den mit der WRG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt 252 aus 1990,, eingefügten letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, dh - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: "erfordert") oder zu lockern (arg: "gestattet").
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0099