Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/07/0087
Entscheidungsdatum
08.07.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0217 E 24. Jänner 1990 RS 2
Stammrechtssatz
Wird von der Berufungsbehörde nach Erlassung des Berufungsbescheides der (mit diesem vollinhaltlich übernommene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides berichtigt, so handelt es sich in Wahrheit um eine Berichtigung des Berufungsbescheides selbst. Daß das Versehen bereits der Erstbehörde unterlaufen ist, macht eine Berichtigung durch die Berufungsbehörde nicht unzulässig (Hinweis E 6.7.1984, 84/02A/0288).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070087.X03
Im RIS seit
09.08.2004
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2003070087_20040708X03