Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Geschäftszahl

2003/07/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0217 E 24. Jänner 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Wird von der Berufungsbehörde nach Erlassung des Berufungsbescheides der (mit diesem vollinhaltlich übernommene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides berichtigt, so handelt es sich in Wahrheit um eine Berichtigung des Berufungsbescheides selbst. Daß das Versehen bereits der Erstbehörde unterlaufen ist, macht eine Berichtigung durch die Berufungsbehörde nicht unzulässig (Hinweis E 6.7.1984, 84/02A/0288).