Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2003/07/0087
GRS wie 89/02/0217 E 24. Jänner 1990 RS 2
Wird von der Berufungsbehörde nach Erlassung des Berufungsbescheides der (mit diesem vollinhaltlich übernommene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides berichtigt, so handelt es sich in Wahrheit um eine Berichtigung des Berufungsbescheides selbst. Daß das Versehen bereits der Erstbehörde unterlaufen ist, macht eine Berichtigung durch die Berufungsbehörde nicht unzulässig (Hinweis E 6.7.1984, 84/02A/0288).