Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/05/0239
Entscheidungsdatum
21.09.2007
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L78004 Elektrizität Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §24;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauRallg;
ElWOG OÖ 2001 §13 Abs2;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z18;
ElWOG OÖ 2001 §6;
ElWOG OÖ 2001 §7 Abs1 Z7;
ElWOG OÖ 2001 §71;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0352 E 7. November 1995 RS 5
Hier an Stelle des ersten Satzes: In ständiger Rechtsprechung
führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, VwSlg.
10317 A/1980 aus, dass ein die Parteistellung genießender Nachbar
jedenfalls berechtigt ist, die Unzuständigkeit der erkennenden
Behörde geltend zu machen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20.
Juni 1995, Zl. 94/05/0294, und vom 15. Oktober 1996, Zl.
96/05/0149). Hier ohne den letzten Satz.
Stammrechtssatz
War die Unterbehörde (hier: sachlich) unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese sachliche Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen einer Behörde erster Instanz stellt aus der Sicht der in zweiter Instanz entscheidenden Behörde, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hat, formell eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, materiell aber eine Zuständigkeitsfrage dar. Der VwGH hat daher vor dem Beschwerdevorbringen die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war (Hinweis E 16.10.1967, 562/66).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1
sachliche Zuständigkeit
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050239.X02
Im RIS seit
14.11.2007
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2006050239_20070921X02