Verwaltungsgerichtshof
21.09.2007
2006/05/0239
GRS wie 94/05/0352 E 7. November 1995 RS 5
Hier an Stelle des ersten Satzes: In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, VwSlg. 10317 A/1980 aus, dass ein die Parteistellung genießender Nachbar jedenfalls berechtigt ist, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde geltend zu machen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149). Hier ohne den letzten Satz.
War die Unterbehörde (hier: sachlich) unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese sachliche Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen einer Behörde erster Instanz stellt aus der Sicht der in zweiter Instanz entscheidenden Behörde, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hat, formell eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, materiell aber eine Zuständigkeitsfrage dar. Der VwGH hat daher vor dem Beschwerdevorbringen die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war (Hinweis E 16.10.1967, 562/66).