Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Geschäftszahl

2003/06/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0352 E 7. November 1995 RS 5

(hier: Satz 2)

Stammrechtssatz

War die Unterbehörde (hier: sachlich) unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese sachliche Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen einer Behörde erster Instanz stellt aus der Sicht der in zweiter Instanz entscheidenden Behörde, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hat, formell eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, materiell aber eine Zuständigkeitsfrage dar. Der VwGH hat daher vor dem Beschwerdevorbringen die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war (Hinweis E 16.10.1967, 562/66).