Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/05/0103

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Nachbar kann einen Anspruch auf Einhaltung einer Flächenwidmung haben. Eine Widmungskategorie kommt jedoch als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen vergleiche das E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972). Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung nur dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Übergangene Partei Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050103.X03

Im RIS seit

07.07.2004

Dokumentnummer

JWR_2003050103_20040615X03

Rechtssatz für 2003/05/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16654 A/2005

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2003/05/0091

Entscheidungsdatum

28.06.2005

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0103 E 15. Juni 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann einen Anspruch auf Einhaltung einer Flächenwidmung haben. Eine Widmungskategorie kommt jedoch als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen vergleiche das E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972). Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung nur dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050091.X09

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2003050091_20050628X09

Rechtssatz für 2007/05/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/05/0183

Entscheidungsdatum

21.09.2007

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §24 Abs1;
ROG OÖ 1994 §24 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0103 E 15. Juni 2004 RS 3 (Hier mit dem Zusatz am Ende: Die Widmung "GM - Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot" bietet aber keinen Immissionsschutz (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091, 2004/05/0246, und vom 21. Juli 2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247, mwN). Deshalb steht dem Nachbarn auch kein Recht darauf zu, dass eine ziffernmäßig fixierte Gesamtverkaufsfläche eingehalten wird (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005).)

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann einen Anspruch auf Einhaltung einer Flächenwidmung haben. Eine Widmungskategorie kommt jedoch als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen vergleiche das E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972). Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung nur dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050183.X02

Im RIS seit

10.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2007050183_20070921X02