Verwaltungsgerichtshof
21.09.2007
2007/05/0183
GRS wie 2003/05/0103 E 15. Juni 2004 RS 3
(Hier mit dem Zusatz am Ende: Die Widmung "GM - Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot" bietet aber keinen Immissionsschutz vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091, 2004/05/0246, und vom 21. Juli 2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247, mwN). Deshalb steht dem Nachbarn auch kein Recht darauf zu, dass eine ziffernmäßig fixierte Gesamtverkaufsfläche eingehalten wird vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005).)
Der Nachbar kann einen Anspruch auf Einhaltung einer Flächenwidmung haben. Eine Widmungskategorie kommt jedoch als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen vergleiche das E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972). Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung nur dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren.