Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Geschäftszahl

2003/05/0103

Rechtssatz

Der Nachbar kann einen Anspruch auf Einhaltung einer Flächenwidmung haben. Eine Widmungskategorie kommt jedoch als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen vergleiche das E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972). Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung nur dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren.