Die Frage, ob ein Bescheid nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu ergehen hat, ist im Baubewilligungsverfahren nicht aufzugreifen. Zur Entscheidung darüber sind vielmehr ausschließlich die im UVP-G genannten Behörden zuständig (zur Anknüpfung an Vollzugsakte anderer Organe vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, VfSlg 12384/1990).Die Frage, ob ein Bescheid nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu ergehen hat, ist im Baubewilligungsverfahren nicht aufzugreifen. Zur Entscheidung darüber sind vielmehr ausschließlich die im UVP-G genannten Behörden zuständig (zur Anknüpfung an Vollzugsakte anderer Organe vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, VfSlg 12384 aus 1990,).