Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2005

Geschäftszahl

2003/05/0091

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Bescheid nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu ergehen hat, ist im Baubewilligungsverfahren nicht aufzugreifen. Zur Entscheidung darüber sind vielmehr ausschließlich die im UVP-G genannten Behörden zuständig (zur Anknüpfung an Vollzugsakte anderer Organe vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, VfSlg 12384 aus 1990,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/05/0246