Verwaltungsgerichtshof
28.06.2005
2003/05/0091
Die Frage, ob ein Bescheid nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu ergehen hat, ist im Baubewilligungsverfahren nicht aufzugreifen. Zur Entscheidung darüber sind vielmehr ausschließlich die im UVP-G genannten Behörden zuständig (zur Anknüpfung an Vollzugsakte anderer Organe vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, VfSlg 12384 aus 1990,).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0246