Der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Dienstleistungsbetriebes
(hier: Anlagen und Gebäudetechnik GmbH) in diesem Betrieb ist
mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw Kunden in den im
§ 75 Abs 2 letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten
Einrichtungen (Beherberungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime)
nicht vergleichbar (Hinweis E 24.1.1995, 94/04/0196).