Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

98/04/0078

Rechtssatz

Der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Dienstleistungsbetriebes (hier: Anlagen und Gebäudetechnik GmbH) in diesem Betrieb ist mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw Kunden in den im Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen (Beherberungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime) nicht vergleichbar (Hinweis E 24.1.1995, 94/04/0196).