Verwaltungsgerichtshof
26.05.1998
98/04/0078
Der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Dienstleistungsbetriebes (hier: Anlagen und Gebäudetechnik GmbH) in diesem Betrieb ist mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw Kunden in den im Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen (Beherberungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime) nicht vergleichbar (Hinweis E 24.1.1995, 94/04/0196).