Gewerbetechnische Ermittlungen gehören in Zusammenhang mit der Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, nicht zum Aufgabenbereich des medizinischen Sachverständigen. Der medizinische Sachverständige kann demnach unvollständig gebliebene gewerbetechnische Ermittlungen nicht ergänzen (Hinweis E vom 25.11.1997, Zl. 95/04/0123).Gewerbetechnische Ermittlungen gehören in Zusammenhang mit der Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, nicht zum Aufgabenbereich des medizinischen Sachverständigen. Der medizinische Sachverständige kann demnach unvollständig gebliebene gewerbetechnische Ermittlungen nicht ergänzen (Hinweis E vom 25.11.1997, Zl. 95/04/0123).